Nachlassverwaltung
Einige Nachlässe, als sog. Einzelnachlass, sowie in Erbengemeinschaft, bedürfen der rechlichen Verwaltung. Die Nachlassverwaltung kann von jedem Erben, sowie von Nachlassgläubigern beantragt werden und wird durch das Nachlassgericht beschlossen.
Sie dient Gläubigern, welche einer Vielzahl von zerstrittenen Erben gegenüberstehen, einen Vertreter des Nachlasses, also einen Nachlassverwalter, zu erhalten.
Gleichermaßen wichtig kann die Nachlassverwaltung für die Erben sein, wenn die zerstrittene Erbengemeinschaft keine Lösungen der Verwaltung der Nachlassgegenstände zustande bringt. Oft befinden sich dann nicht verwaltete Mehrfamilienhäuser oder Aktiendepots im Nachlass, welche es zu verwalten gilt, um Schaden von der Erbengemeinschaft abzuwenden.
Erst der ordnungsgemäß verwaltete und aufbereitete Nachlass kann vollständig geteilt werden, die Erbengemeinschaft kann möglichst ohne gerichtliche Einbindung auseinandergesetzt werden.