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Diskussion BFH Entscheidung vom 29.11.2017 II R 14/16

Familienheim versagt für dingliches Anwartschaftsrecht, bloßer Anspruch auf Eigentum genügt nicht


Dem Familienheimfreibetrag unterliegt gemäß des Wortlautes des Gesetzes laut der derzeitigen BFH Rechtsprechung lediglich das Eigentum oder Miteigentum. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar eine Wohnung gekauft und hat diese bezogen war jedoch noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie hatten nach Kaufpreiszahlung ein Anwartschaftsrecht dinglicher Art auf Eintragung des Eigentums inne. Der Verkäufer verweigerte diese Zustimmung jedoch aufgrund von zurückbehaltenem Kaufpreis wegen Schlechtlieferung des Bauträgers.


Der Bundesfinanzgerichtshof verweigerte insoweit die Einschlägigkeit des Familienheimfreibetrages, da der Anspruch auf Verschaffung eines Eigentums aus einem notariellen Kaufvertrag gerade als schuldrechtlicher Vertrag mit dinglicher Besicherung kein Eigentum als solches im Sinne der Befreiungsvorschrift ist.


Hieraus ist als Erkenntnis zu entnehmen, dass das Eigentum gefestigt sein muss, um den Familienheimfreibetrag zu erhalten.


Ob insoweit noch eine vermächtnisweise Lösung möglich ist, bleibt abzuwarten und ist derzeit strittig. Ein Vermächtnisanspruch ist auch ein „bloß“ schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstandes und eben kein (für die jetzige Auslegung des BFH) gefordertes „Eigentum“.


Ob sich diese „enge Auslegung“ der Norm über die Zeit halten wird bleibt abzuwarten. Testamentarische Gestaltungen werden jedoch erheblicher Rechtsunsicherheit ausgesetzt und als sicherster Rat sind schuldrechtliche Verschaffungsansprüche nicht mehr vom Freibetrag erfasst.

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