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AutorenbildKanzlei SMR

BGH Urteil vom 14.03.2018 Az: IV ZR 170/16

Die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten, eine Schenkung im Pflichtteilsrecht, keine Gegenleistung


Die lange Jahre umstrittene unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ist laut Bundesgerichtshofsentscheidung wie eine Schenkung zu behandeln und damit im Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant. Sie erhöht den Nachlass fiktiv. Die besondere Relevanz ergibt sich vor allem daraus, dass Schenkungen unter Ehegatten während der gesamten Dauer der Ehe nicht abschmelzen und daher indiziert am Ende des Güterstandes auf den ergänzungspflichtigen Vermögensteil aufzuschlagen sind.


Hiervon gibt es einigen Ausnahmen, eine ist, dass mit der unentgeltlichen Zuwendung ein anderer entsprechender Zweck verbunden sein muss um tatsächlich eine entsprechende familiäre Gegenleistung erzeugen zu können. Eine weitere Möglichkeit ist der spätere Versorgungscharakter des überlebenden Ehegatten.


Für die Gestaltung und auch die betroffenen Ehegatten ist daher besonders relevant, dass diese von der familienrechtlichen unbenannten Zuwendung als Einstufung einer Gegenleistung Abstand nehmen. Erbrechtlich ist hinreichend geklärt, dass solche Zuwendungen gerade ohne konkrete Verbindung mit einem Zweck oder einer Gegenleistung eben keine Gegenleistung darstellen.

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