Klarheit beim Familienheim, Bezug des Familienheimes
Der BFH hat mit seiner Entscheidung das Merkmal der Unverzüglichkeit zum Beginn der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken auf längstens 6 Monate bestimmt, um den Familienheimfreibetrag des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu erhalten.
Es wird Rechtssicherheit und Klarheit für den Steuerpflichtigen geschaffen, da nunmehr bekannt ist, wie der unbestimmte Rechtsbegriff i.S.d. ErbStG auszulegen ist. Im allgemeinen Zivilrecht ist die Zeitspanne auch unbestimmt gewesen, regelmäßig bei Privatleuten jedoch ca. 14 Tage gewesen. Die aktuelle Rechtsprechung schafft daher Beruhigung.
Bisher war dieses unklar. Der BFH hat nunmehr eine 6-Monats-Regelfrist festgesetzt, die Frist bei Sanierung oder umfangreichem Umbau liegt bei derzeit 9 Monaten. Allerdings ist auch dieses Einzelfallrechtsprechung und bei zu umfangreicher Renovierung oder Sanierung geht der Steuerfreibetrag verloren.
Auch bleibt festzuhalten, dass derzeit ungeklärt ist, ob die 6-Monats-Frist mit Versterben beginnt zu laufen, oder mit Erwerb des Volleigentums bzw. Miteigentums des Steuerpflichtigen.
Der Rat muss daher jedoch auch insoweit bestehen bleiben, dass unverzüglich mit einer schnellstmöglichen Bestimmung zur eigenen Selbstnutzung als Familienheim einhergeht. Ein Einzug kann dann bis zu 6 Monate später erfolgen.
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