Die geplante Erbschaftsteuerreform, Vorteil oder Qual, entscheiden Sie
- Kanzlei SMR

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Aktuelle Überlegungen zur Reform der Erbschaftsteuer – Konzept zu möglichen Änderungen vorgestellt
Mitte Januar 2026 wurde ein Positionspapier mit Eckpunkten für eine mögliche Reform der Erbschaftsteuer veröffentlicht. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf, sondern um einen Diskussionsbeitrag, der in den kommenden Monaten weiterentwickelt werden soll. Konkrete gesetzgeberische Maßnahmen oder ein verbindlicher Zeitplan bestehen derzeit noch nicht.
Ungeachtet dessen könnten die angedachten Änderungen für vermögende Privatpersonen sowie für Unternehmer bereits jetzt erhebliche Relevanz entfalten.
1. Einführung eines lebenslangen Freibetrags für Erbschaften und Schenkungen
Kernbestandteil der Überlegungen ist die Einführung eines einmaligen Freibetrags, der über die gesamte Lebenszeit gelten soll:
900.000 € für Vermögensübertragungen innerhalb der Familie (wobei offenbleibt, ob hiervon auch Schenkungen erfasst sein sollen),
100.000 € für Erbschaften und Schenkungen von nicht verwandten Personen.
Im Gegenzug soll die bislang geltende Regelung entfallen, nach der persönliche Freibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können.
Einordnung der Auswirkungen:
Nach aktueller Rechtslage konnten alle zehn Jahre Freibeträge von insgesamt bis zu 1,6 Mio. € genutzt werden, wenn sowohl Eltern als auch Großeltern Vermögen übertragen haben. Künftig würde demnach lediglich ein einmaliger Freibetrag von rund 1 Mio. € zur Verfügung stehen.
Personen mit größerem Vermögen wären deutlich stärker belastet, da die steuerfreie Übertragungsmöglichkeit dauerhaft begrenzt würde.
Unklar bleibt, ob frühere Erwerbe unter Nutzung der bisherigen Freibeträge auf den neuen Lebensfreibetrag angerechnet würden.
Begünstigt wären Fälle, in denen bislang bewusst auf vorweggenommene Erbfolgen verzichtet wurde, da der einmalige Freibetrag höher ausfällt als die derzeitigen Einzelbeträge.
Gestaltungen, die auf der mehrfachen Nutzung der Freibeträge im Zehnjahresrhythmus basieren, würden weitgehend an Bedeutung verlieren.
2. Steuerliche Privilegierung des selbstgenutzten Familienheims bleibt bestehen
Die bestehenden Steuerbefreiungen für das selbstgenutzte Familienheim sollen unverändert fortgeführt werden:
Ehegatten können das Familienheim weiterhin steuerfrei übertragen.
Auch Kinder bleiben bei der Vererbung des vom Erblasser selbst genutzten Eigenheims steuerfrei, sofern die gesetzlichen Vorgaben zur Wohnfläche eingehalten werden und die Immobilie für mindestens zehn Jahre selbst bewohnt wird.
Damit bleibt ein zentrales Instrument der familiären Vermögens- und Nachfolgeplanung unangetastet.
3. Unternehmensnachfolge: Freibetrag von 5 Mio. € vorgesehen
Für die Übertragung von Unternehmen ist ein gesonderter Freibetrag von 5 Mio. € vorgesehen, der insbesondere kleinere und mittlere Betriebe entlasten soll.
Einschätzung für den Mittelstand:
Für zahlreiche Unternehmen dürfte dieser Freibetrag nicht ausreichen.
Es wäre mit spürbaren steuerlichen Mehrbelastungen bei Erbfällen oder Schenkungen zu rechnen.
Ob zusätzliche Verschonungsregelungen vorgesehen sind, bleibt bislang offen.
Unternehmer sollten daher frühzeitig analysieren, welche Konsequenzen der mögliche Wegfall bestehender Begünstigungen für ihre Nachfolgeplanung hätte und ob vorweggenommene Übertragungen sinnvoll sein könnten.
4. Ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Reformdiskussion steht zudem im Zusammenhang mit dem noch nicht ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der aktuellen erbschaftsteuerlichen Regelungen. Die Entscheidung, ursprünglich für 2025 erwartet, wird nun für 2026 prognostiziert.
Es spricht vieles dafür, dass der Gesetzgeber diese Entscheidung abwarten möchte, um deren Vorgaben unmittelbar in eine Neuregelung einfließen zu lassen.
Fazit: Vorbereitung wird zunehmend wichtiger
Das vorgestellte Konzeptpapier entfaltet eine deutliche Signalwirkung und zeigt die Stoßrichtung der politischen Überlegungen: eine stärkere Besteuerung größerer Vermögen sowie eine spürbare Einschränkung bisheriger Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere für lebzeitige Schenkungen, sofern die Vorschläge in dieser Form weiterverfolgt werden.
Für Betroffene bedeutet dies insbesondere:
Bestehende Nachfolge- und Vermögenskonzepte sollten auf ihre langfristige Tragfähigkeit überprüft werden.
Geplante oder diskutierte lebzeitige Übertragungen könnten zeitlich vorgezogen werden.
Neue Gestaltungen sollten möglichst flexibel angelegt sein, solange kein konkreter Gesetzesentwurf vorliegt.
Unternehmer sollten die weitere Entwicklung – auch im Hinblick auf die anstehende verfassungsgerichtliche Entscheidung zur Besteuerung von Betriebsvermögen – aufmerksam verfolgen und frühzeitig alternative Gestaltungsansätze prüfen.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Über relevante Änderungen und deren mögliche Auswirkungen auf private oder unternehmerische Vermögensstrukturen wird fortlaufend informiert. Bei weitergehenden Fragen empfiehlt sich eine individuelle fachliche Beratung.
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